Auf den Punkt
Die Zahlen im Überblick
- EU, Bauaufträge: 5.404.000 Euro, gesunken von 5.538.000 Euro
- EU, Liefer- und Dienstleistungen: 216.000 Euro, bei obersten Bundesbehörden 140.000 Euro
- National im Bau, Bund: Direktauftrag bis 50.000 Euro, freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, beschränkte Ausschreibung bis 150.000 Euro
- Alle Beträge ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert nach § 3 VgV.
- Die nationalen Werte gelten nicht in jedem Bundesland. Details im nächsten Abschnitt.
Der wichtigste Vorbehalt
Gelten die neuen Wertgrenzen in ganz Deutschland?
Nein. Die neuen Wertgrenzen des § 3a VOB/A gelten unmittelbar nur für den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ob sie für eine Landes- oder Kommunalausschreibung gelten, hängt davon ab, ob das jeweilige Bundesland die Ausgabe 2026 übernommen hat.
Der Grund liegt in der Rechtsnatur der VOB/A: Sie ist keine Rechtsnorm. Sie erlangt Verbindlichkeit erst durch einen Verweis in Bundes- oder Landesrecht. Der Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 16.12.2025 bindet deshalb den Bund, nicht automatisch die Länder.
| Land | Übernommene Fassung | Folge für den Bieter | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bund | 2026, seit 01.01.2026 | Direktauftrag bis 50.000 Euro zulässig | BAnz AT 16.12.2025 B7 |
| Nordrhein-Westfalen | 2026, seit 01.01.2026 | wie Bund | Landesportal Vergabe.NRW |
| Niedersachsen | weiterhin 2019 | neue Wertgrenzen gelten nicht, zusätzlich eigene und teils niedrigere Werte der NWertVO | NWertVO, Beträge noch nicht am Normtext geprüft |
| übrige 14 Länder | noch nicht erhoben. Diese Seite nennt keine Werte, die nicht geprüft sind. | ||
Warnung
Eine amtliche Quelle liefert weiterhin die alten Werte
Das Portal verwaltungsvorschriften-im-internet.de zeigt unter der Adresse zu § 3a VOB/A am 23.09.2026 weiterhin die Fassung von 2019. Dort steht ein Direktauftrag bis 3.000 Euro statt bis 50.000 Euro, eine freihändige Vergabe bis 10.000 Euro statt bis 100.000 Euro, und die beschränkte Ausschreibung gestaffelt nach Gewerk statt einheitlich.
Der Unterschied beim Direktauftrag beträgt den Faktor 16. Wer dort nachschlägt und die Werte übernimmt, hält einen Auftrag für ausschreibungspflichtig, der es nicht ist, oder umgekehrt. Die Seite sieht amtlich aus und ist es auch, sie bildet nur einen überholten Stand ab.
EU-Schwellenwerte
Welche EU-Schwellenwerte gelten seit dem 01.01.2026?
Die EU-Schwellenwerte sind zum 01.01.2026 gesunken. Das ist ungewöhnlich, weil sie in den Turnus davor gestiegen waren, und es hat eine unmittelbare Folge für Bieter: Bei gleichbleibendem Auftragswert fallen mehr Aufträge in das EU-weite Verfahren als bisher.
§ 106 GWB nennt selbst keine Beträge. Die Norm verweist auf die jeweils geltenden Fassungen der EU-Richtlinien, deren Werte alle zwei Jahre durch delegierte Verordnungen angepasst werden.
| Auftragsart | Auftraggeber | Ab 01.01.2026 | Vorher | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Bauaufträge | klassische Auftraggeber | 5.404.000 Euro | 5.538.000 Euro | Art. 4 Buchst. a RL 2014/24/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2152 |
| Liefer- und Dienstleistungen | oberste Bundesbehörden | 140.000 Euro | 143.000 Euro | Art. 4 Buchst. b RL 2014/24/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2152 |
| Liefer- und Dienstleistungen | sonstige öffentliche Auftraggeber | 216.000 Euro | 221.000 Euro | Art. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2152 |
| Liefer- und Dienstleistungen | Sektorenauftraggeber | 432.000 Euro | 443.000 Euro | RL 2014/25/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2150 |
| Bauaufträge | Sektorenauftraggeber | 5.404.000 Euro | 5.538.000 Euro | RL 2014/25/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2150 |
| Konzessionen | alle | 5.404.000 Euro | 5.538.000 Euro | Art. 8 Abs. 1 RL 2014/23/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2151 |
Alle drei delegierten Verordnungen datieren vom 22.10.2025 und gelten ab dem 01.01.2026.
Nationale Wertgrenzen
Welche Wertgrenzen gelten national im Bau?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte richtet sich die Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1. § 3a VOB/A legt fest, bis zu welchem Auftragswert welche Vergabeart zulässig ist. Die folgenden Werte gelten seit dem 01.01.2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundes.
| Vergabeart | Bis Auftragswert | Vorher | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 Euro | 3.000 Euro | § 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7 |
| Freihändige Vergabe | 100.000 Euro | 10.000 Euro | § 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7 |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 150.000 Euro | 50.000 bis 150.000 Euro, gestaffelt nach Gewerk | § 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7 |
Die wesentliche Änderung neben der Anhebung: Die frühere Staffelung der beschränkten Ausschreibung nach Gewerken ist entfallen. Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung lagen vorher bei 50.000 Euro, übrige Gewerke bei 100.000 Euro und der Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bei 150.000 Euro. Jetzt gilt ein einheitlicher Wert.
Bietersicht
Was das für Sie als Bieter bedeutet
Was Sie zu sehen bekommen
Oberhalb der Schwellenwerte wird EU-weit auf TED bekannt gemacht. Unterhalb erfahren Sie von einem Verfahren über nationale Bekanntmachungen, über die Vergabeplattform des Auftraggebers oder bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe nur dann, wenn Sie direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Beim Direktauftrag gibt es keine Bekanntmachung.
Welche Fristen für Sie gelten
Im EU-Verfahren gilt bei offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 35 Tagen nach § 15 Abs. 2 VgV, verkürzbar auf 30 Tage bei elektronischer Angebotsübermittlung nach § 15 Abs. 4 VgV. National im Bau verlangt § 10 Abs. 1 VOB/A eine ausreichende Frist, die auch bei Dringlichkeit zehn Kalendertage nicht unterschreiten darf. Ausführlich auf unserer Seite zu den Fristen.
Welche Unterlagen das jeweilige Regime verlangt
Im EU-Verfahren soll der Eignungsnachweis nach § 122 Abs. 3 Satz 1 GWB durch Eigenerklärungen erfolgen, weitergehende Unterlagen sollen nach Satz 2 nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden. National im Bau gibt es diese Vorrangregel nicht, dort richtet sich der Umfang nach den Vergabeunterlagen. Mehr dazu unter Präqualifikation im Bau.
Typische Ausschlussgründe je Regime
Verspätete Abgabe und fehlende Preisangaben führen in beiden Regimen zum Ausschluss. Im Bau darf eine Nachforderung nach § 16a Abs. 4 VOB/A eine Frist von sechs Kalendertagen nicht überschreiten, und wer sie versäumt, wird nach § 16a Abs. 5 VOB/A ausgeschlossen. Im VgV-Verfahren nennt § 56 VgV keine feste Tageszahl, sondern verlangt eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist.
Historie
Frühere Wertgrenzen
Viele Suchanfragen tragen eine Jahreszahl, weil ältere Seiten überholte Werte zeigen. Die folgende Übersicht nennt nur Werte, die wir am Normtext belegen können.
| Zeitraum | Bauaufträge | Liefer- und Dienstleistungen | Oberste Bundesbehörden |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 bis 31.12.2027 | 5.404.000 Euro | 216.000 Euro | 140.000 Euro |
| 01.01.2024 bis 31.12.2025 | 5.538.000 Euro | 221.000 Euro | 143.000 Euro |
| vor 2024 | nicht aufgeführt, weil wir die Werte nicht am Normtext geprüft haben | ||
| Vergabeart | Seit 01.01.2026 | Fassung 2019 |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 Euro | 3.000 Euro |
| Freihändige Vergabe | 100.000 Euro | 10.000 Euro |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 150.000 Euro einheitlich | 50.000 Euro Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung; 100.000 Euro übrige Gewerke; 150.000 Euro Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau |
Die Werte der Fassung 2019 sind weiterhin relevant, weil einzelne Bundesländer die Ausgabe 2026 nicht übernommen haben. Siehe den Abschnitt zum Übernahmestand oben.
Praxis
Häufige Fehler bei Schwellenwerten
Mit Umsatzsteuer gerechnet
Alle Schwellenwerte und Wertgrenzen beziehen sich auf den Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Bei 19 Prozent führt die Verwechslung dazu, dass ein Auftrag fälschlich oberhalb der Grenze eingeordnet wird.
Bundesweit einheitliche Wertgrenzen angenommen
Der häufigste Irrtum seit Januar 2026. Die VOB/A ist keine Rechtsnorm, die Länder übernehmen sie einzeln. Wer beim Bund und in Niedersachsen mit derselben Zahl rechnet, liegt falsch.
Eine überholte Quelle übernommen
Auch amtlich wirkende Portale zeigen teilweise noch die Fassung 2019 mit einem Direktauftrag bis 3.000 Euro. Das ist der Faktor 16 zum heutigen Wert.
UVgO-Regeln auf eine Bauleistung angewendet
Die UVgO erfasst nach § 1 Abs. 1 nur Liefer- und Dienstleistungen. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt VOB/A Abschnitt 1 mit eigenen Wertgrenzen und eigenen Verfahrensbezeichnungen.
Häufige Fragen zu Schwellenwerten
Wie hoch sind die EU-Schwellenwerte 2026?
Seit dem 01.01.2026 gelten für klassische öffentliche Auftraggeber 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen, 216.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 140.000 Euro bei obersten Bundesbehörden, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Werte wurden durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22.10.2025 festgelegt und gelten bis zum 31.12.2027. Gegenüber dem Vorturnus sind sie gesunken.
Sind die Schwellenwerte 2026 gestiegen oder gesunken?
Sie sind gesunken. Bauaufträge fielen von 5.538.000 auf 5.404.000 Euro, Liefer- und Dienstleistungen von 221.000 auf 216.000 Euro, oberste Bundesbehörden von 143.000 auf 140.000 Euro. Für Bieter bedeutet das: Bei gleichbleibendem Auftragswert fallen mehr Aufträge in das EU-weite Verfahren mit seinen längeren Fristen und förmlicheren Anforderungen.
Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag im Bau zulässig?
Im Zuständigkeitsbereich des Bundes bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, seit dem 01.01.2026 nach § 3a VOB/A. Vorher lag die Grenze bei 3.000 Euro. Für Landes- und Kommunalausschreibungen gilt dieser Wert nur, wenn das jeweilige Bundesland die VOB/A-Ausgabe 2026 übernommen hat. Nordrhein-Westfalen hat das getan, Niedersachsen nach heutigem Stand nicht.
Gelten die neuen VOB/A-Wertgrenzen in meinem Bundesland?
Das hängt vom Land ab. Die VOB/A ist keine Rechtsnorm und wird erst durch einen Verweis in Bundes- oder Landesrecht verbindlich. Der Erlass vom 16.12.2025 bindet den Bund. Nordrhein-Westfalen hat die Ausgabe 2026 zum 01.01.2026 übernommen. Niedersachsen ist weiterhin an die Fassung vom 31.01.2019 gebunden und hat zusätzlich eigene Wertgrenzen in der NWertVO.
Wo steht der Schwellenwert im Gesetz?
§ 106 GWB regelt die Anwendung des Vergaberechts oberhalb der Schwellenwerte, nennt aber selbst keine Beträge. Die Norm verweist auf die jeweils geltenden Fassungen der EU-Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU und 2009/81/EG. Die konkreten Werte werden alle zwei Jahre durch delegierte Verordnungen der Kommission angepasst.
Zählt der Auftragswert mit oder ohne Umsatzsteuer?
Ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer, sowohl bei den EU-Schwellenwerten nach § 106 GWB als auch bei den nationalen Wertgrenzen des § 3a VOB/A. Eine künstliche Aufteilung eines Auftrags, um unter eine Wertgrenze zu gelangen, ist unzulässig.
Quellen
Verwendete Quellen
- § 106 GWB, Schwellenwerte
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152, klassische Auftraggeber
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150, Sektorenauftraggeber
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151, Konzessionen
- § 3a VOB/A in der Fassung vom 16.12.2025, bekanntgegeben im Bundesanzeiger unter BAnz AT 16.12.2025 B7
- § 15 VgV, Fristen im offenen Verfahren
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