Stand 01.01.2026, gültig bis 31.12.2027

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Schwellenwerte und
Wertgrenzen in der Vergabe.

Seit dem 01.01.2026 liegt der EU-Schwellenwert für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. National im Bau gilt beim Bund ein Direktauftrag bis 50.000 Euro. Diese nationalen Wertgrenzen gelten nicht bundesweit einheitlich: Die Länder übernehmen die VOB/A einzeln, und einige tun das bis heute nicht.

Auf den Punkt

Die Zahlen im Überblick

  • EU, Bauaufträge: 5.404.000 Euro, gesunken von 5.538.000 Euro
  • EU, Liefer- und Dienstleistungen: 216.000 Euro, bei obersten Bundesbehörden 140.000 Euro
  • National im Bau, Bund: Direktauftrag bis 50.000 Euro, freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, beschränkte Ausschreibung bis 150.000 Euro
  • Alle Beträge ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert nach § 3 VgV.
  • Die nationalen Werte gelten nicht in jedem Bundesland. Details im nächsten Abschnitt.

Der wichtigste Vorbehalt

Gelten die neuen Wertgrenzen in ganz Deutschland?

Nein. Die neuen Wertgrenzen des § 3a VOB/A gelten unmittelbar nur für den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ob sie für eine Landes- oder Kommunalausschreibung gelten, hängt davon ab, ob das jeweilige Bundesland die Ausgabe 2026 übernommen hat.

Der Grund liegt in der Rechtsnatur der VOB/A: Sie ist keine Rechtsnorm. Sie erlangt Verbindlichkeit erst durch einen Verweis in Bundes- oder Landesrecht. Der Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 16.12.2025 bindet deshalb den Bund, nicht automatisch die Länder.

Übernahmestand der VOB/A 2026 in den Ländern, geprüft am 23.09.2026
LandÜbernommene FassungFolge für den BieterFundstelle
Bund2026, seit 01.01.2026Direktauftrag bis 50.000 Euro zulässigBAnz AT 16.12.2025 B7
Nordrhein-Westfalen2026, seit 01.01.2026wie BundLandesportal Vergabe.NRW
Niedersachsenweiterhin 2019neue Wertgrenzen gelten nicht, zusätzlich eigene und teils niedrigere Werte der NWertVONWertVO, Beträge noch nicht am Normtext geprüft
übrige 14 Ländernoch nicht erhoben. Diese Seite nennt keine Werte, die nicht geprüft sind.
KonkretEin Bauauftrag über 40.000 Euro darf beim Bund und in Nordrhein-Westfalen als Direktauftrag vergeben werden. In Niedersachsen ist er nach heutigem Stand anders zu beurteilen. Wer sich auf eine bundesweit einheitliche Wertgrenze verlässt, rechnet mit einem Verfahren, das nicht stattfindet.

Warnung

Eine amtliche Quelle liefert weiterhin die alten Werte

Das Portal verwaltungsvorschriften-im-internet.de zeigt unter der Adresse zu § 3a VOB/A am 23.09.2026 weiterhin die Fassung von 2019. Dort steht ein Direktauftrag bis 3.000 Euro statt bis 50.000 Euro, eine freihändige Vergabe bis 10.000 Euro statt bis 100.000 Euro, und die beschränkte Ausschreibung gestaffelt nach Gewerk statt einheitlich.

Der Unterschied beim Direktauftrag beträgt den Faktor 16. Wer dort nachschlägt und die Werte übernimmt, hält einen Auftrag für ausschreibungspflichtig, der es nicht ist, oder umgekehrt. Die Seite sieht amtlich aus und ist es auch, sie bildet nur einen überholten Stand ab.

PrüfdatumDieser Hinweis wurde am 23.09.2026 geprüft. Sollte das Portal inzwischen die Fassung 2026 zeigen, ist er gegenstandslos.

EU-Schwellenwerte

Welche EU-Schwellenwerte gelten seit dem 01.01.2026?

Die EU-Schwellenwerte sind zum 01.01.2026 gesunken. Das ist ungewöhnlich, weil sie in den Turnus davor gestiegen waren, und es hat eine unmittelbare Folge für Bieter: Bei gleichbleibendem Auftragswert fallen mehr Aufträge in das EU-weite Verfahren als bisher.

§ 106 GWB nennt selbst keine Beträge. Die Norm verweist auf die jeweils geltenden Fassungen der EU-Richtlinien, deren Werte alle zwei Jahre durch delegierte Verordnungen angepasst werden.

EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026, gültig bis 31.12.2027, alle Beträge ohne Umsatzsteuer
AuftragsartAuftraggeberAb 01.01.2026VorherFundstelle
Bauaufträgeklassische Auftraggeber5.404.000 Euro5.538.000 EuroArt. 4 Buchst. a RL 2014/24/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2152
Liefer- und Dienstleistungenoberste Bundesbehörden140.000 Euro143.000 EuroArt. 4 Buchst. b RL 2014/24/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2152
Liefer- und Dienstleistungensonstige öffentliche Auftraggeber216.000 Euro221.000 EuroArt. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2152
Liefer- und DienstleistungenSektorenauftraggeber432.000 Euro443.000 EuroRL 2014/25/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2150
BauaufträgeSektorenauftraggeber5.404.000 Euro5.538.000 EuroRL 2014/25/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2150
Konzessionenalle5.404.000 Euro5.538.000 EuroArt. 8 Abs. 1 RL 2014/23/EU, geändert durch VO (EU) 2025/2151

Alle drei delegierten Verordnungen datieren vom 22.10.2025 und gelten ab dem 01.01.2026.

Nationale Wertgrenzen

Welche Wertgrenzen gelten national im Bau?

Unterhalb der EU-Schwellenwerte richtet sich die Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1. § 3a VOB/A legt fest, bis zu welchem Auftragswert welche Vergabeart zulässig ist. Die folgenden Werte gelten seit dem 01.01.2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Wertgrenzen nach § 3a VOB/A, Bund, seit 01.01.2026, ohne Umsatzsteuer
VergabeartBis AuftragswertVorherFundstelle
Direktauftrag50.000 Euro3.000 Euro§ 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7
Freihändige Vergabe100.000 Euro10.000 Euro§ 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb150.000 Euro50.000 bis 150.000 Euro, gestaffelt nach Gewerk§ 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7

Die wesentliche Änderung neben der Anhebung: Die frühere Staffelung der beschränkten Ausschreibung nach Gewerken ist entfallen. Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung lagen vorher bei 50.000 Euro, übrige Gewerke bei 100.000 Euro und der Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bei 150.000 Euro. Jetzt gilt ein einheitlicher Wert.

AbgrenzungDiese Werte gelten für Bauleistungen. Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt die UVgO, die nach § 1 Abs. 1 UVgO ausdrücklich keine Bauaufträge erfasst.

Bietersicht

Was das für Sie als Bieter bedeutet

Was Sie zu sehen bekommen

Oberhalb der Schwellenwerte wird EU-weit auf TED bekannt gemacht. Unterhalb erfahren Sie von einem Verfahren über nationale Bekanntmachungen, über die Vergabeplattform des Auftraggebers oder bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe nur dann, wenn Sie direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Beim Direktauftrag gibt es keine Bekanntmachung.

Welche Fristen für Sie gelten

Im EU-Verfahren gilt bei offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 35 Tagen nach § 15 Abs. 2 VgV, verkürzbar auf 30 Tage bei elektronischer Angebotsübermittlung nach § 15 Abs. 4 VgV. National im Bau verlangt § 10 Abs. 1 VOB/A eine ausreichende Frist, die auch bei Dringlichkeit zehn Kalendertage nicht unterschreiten darf. Ausführlich auf unserer Seite zu den Fristen.

Welche Unterlagen das jeweilige Regime verlangt

Im EU-Verfahren soll der Eignungsnachweis nach § 122 Abs. 3 Satz 1 GWB durch Eigenerklärungen erfolgen, weitergehende Unterlagen sollen nach Satz 2 nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden. National im Bau gibt es diese Vorrangregel nicht, dort richtet sich der Umfang nach den Vergabeunterlagen. Mehr dazu unter Präqualifikation im Bau.

Typische Ausschlussgründe je Regime

Verspätete Abgabe und fehlende Preisangaben führen in beiden Regimen zum Ausschluss. Im Bau darf eine Nachforderung nach § 16a Abs. 4 VOB/A eine Frist von sechs Kalendertagen nicht überschreiten, und wer sie versäumt, wird nach § 16a Abs. 5 VOB/A ausgeschlossen. Im VgV-Verfahren nennt § 56 VgV keine feste Tageszahl, sondern verlangt eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist.

Historie

Frühere Wertgrenzen

Viele Suchanfragen tragen eine Jahreszahl, weil ältere Seiten überholte Werte zeigen. Die folgende Übersicht nennt nur Werte, die wir am Normtext belegen können.

EU-Schwellenwerte im Zeitverlauf, klassische Auftraggeber, ohne Umsatzsteuer
ZeitraumBauaufträgeLiefer- und DienstleistungenOberste Bundesbehörden
01.01.2026 bis 31.12.20275.404.000 Euro216.000 Euro140.000 Euro
01.01.2024 bis 31.12.20255.538.000 Euro221.000 Euro143.000 Euro
vor 2024nicht aufgeführt, weil wir die Werte nicht am Normtext geprüft haben
Wertgrenzen nach § 3a VOB/A im Bau, Bund, ohne Umsatzsteuer
VergabeartSeit 01.01.2026Fassung 2019
Direktauftrag50.000 Euro3.000 Euro
Freihändige Vergabe100.000 Euro10.000 Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb150.000 Euro einheitlich50.000 Euro Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung; 100.000 Euro übrige Gewerke; 150.000 Euro Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau

Die Werte der Fassung 2019 sind weiterhin relevant, weil einzelne Bundesländer die Ausgabe 2026 nicht übernommen haben. Siehe den Abschnitt zum Übernahmestand oben.

Praxis

Häufige Fehler bei Schwellenwerten

Mit Umsatzsteuer gerechnet

Alle Schwellenwerte und Wertgrenzen beziehen sich auf den Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Bei 19 Prozent führt die Verwechslung dazu, dass ein Auftrag fälschlich oberhalb der Grenze eingeordnet wird.

Bundesweit einheitliche Wertgrenzen angenommen

Der häufigste Irrtum seit Januar 2026. Die VOB/A ist keine Rechtsnorm, die Länder übernehmen sie einzeln. Wer beim Bund und in Niedersachsen mit derselben Zahl rechnet, liegt falsch.

Eine überholte Quelle übernommen

Auch amtlich wirkende Portale zeigen teilweise noch die Fassung 2019 mit einem Direktauftrag bis 3.000 Euro. Das ist der Faktor 16 zum heutigen Wert.

UVgO-Regeln auf eine Bauleistung angewendet

Die UVgO erfasst nach § 1 Abs. 1 nur Liefer- und Dienstleistungen. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt VOB/A Abschnitt 1 mit eigenen Wertgrenzen und eigenen Verfahrensbezeichnungen.

Häufige Fragen zu Schwellenwerten

Wie hoch sind die EU-Schwellenwerte 2026?

Seit dem 01.01.2026 gelten für klassische öffentliche Auftraggeber 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen, 216.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 140.000 Euro bei obersten Bundesbehörden, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Werte wurden durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22.10.2025 festgelegt und gelten bis zum 31.12.2027. Gegenüber dem Vorturnus sind sie gesunken.

Sind die Schwellenwerte 2026 gestiegen oder gesunken?

Sie sind gesunken. Bauaufträge fielen von 5.538.000 auf 5.404.000 Euro, Liefer- und Dienstleistungen von 221.000 auf 216.000 Euro, oberste Bundesbehörden von 143.000 auf 140.000 Euro. Für Bieter bedeutet das: Bei gleichbleibendem Auftragswert fallen mehr Aufträge in das EU-weite Verfahren mit seinen längeren Fristen und förmlicheren Anforderungen.

Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag im Bau zulässig?

Im Zuständigkeitsbereich des Bundes bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, seit dem 01.01.2026 nach § 3a VOB/A. Vorher lag die Grenze bei 3.000 Euro. Für Landes- und Kommunalausschreibungen gilt dieser Wert nur, wenn das jeweilige Bundesland die VOB/A-Ausgabe 2026 übernommen hat. Nordrhein-Westfalen hat das getan, Niedersachsen nach heutigem Stand nicht.

Gelten die neuen VOB/A-Wertgrenzen in meinem Bundesland?

Das hängt vom Land ab. Die VOB/A ist keine Rechtsnorm und wird erst durch einen Verweis in Bundes- oder Landesrecht verbindlich. Der Erlass vom 16.12.2025 bindet den Bund. Nordrhein-Westfalen hat die Ausgabe 2026 zum 01.01.2026 übernommen. Niedersachsen ist weiterhin an die Fassung vom 31.01.2019 gebunden und hat zusätzlich eigene Wertgrenzen in der NWertVO.

Wo steht der Schwellenwert im Gesetz?

§ 106 GWB regelt die Anwendung des Vergaberechts oberhalb der Schwellenwerte, nennt aber selbst keine Beträge. Die Norm verweist auf die jeweils geltenden Fassungen der EU-Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU und 2009/81/EG. Die konkreten Werte werden alle zwei Jahre durch delegierte Verordnungen der Kommission angepasst.

Zählt der Auftragswert mit oder ohne Umsatzsteuer?

Ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer, sowohl bei den EU-Schwellenwerten nach § 106 GWB als auch bei den nationalen Wertgrenzen des § 3a VOB/A. Eine künstliche Aufteilung eines Auftrags, um unter eine Wertgrenze zu gelangen, ist unzulässig.

Quellen

Verwendete Quellen

Zur BelegtiefeDie EU-Werte sind am Normtext bei EUR-Lex geprüft. Beim § 3a VOB/A liegt uns die Fundstelle im Bundesanzeiger vor, der Volltext selbst nicht. Die Beträge stimmen über vier unabhängige Quellen überein, darunter ein Landesportal.
Rechtlicher HinweisDieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. VergabeHaus erbringt kaufmännische und organisatorische Unterstützung bei der Zusammenstellung und Prüfung von Vergabeunterlagen, keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Maßgeblich sind stets die konkreten Vergabeunterlagen und die für Ihren Auftraggeber geltenden Vorschriften.

Unsicher, welches Regime für Ihre Ausschreibung gilt?

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